Content
MobileLogo
Kostenlose Lieferung Kein Mindestbestellwert Neukunde? 20% Rabatt
041 768 91 91 
Geschäftskunde Privatkunde
Richtig lagern

Gefahrstoff-abc

Gefahrstoffe richtig lagern

Folgende 6 Punkte müssen Sie bei der Lagerung von Gefahrstoffen im Blick haben:

1. Stoffinformationen erfassen

Alle verwendeten Stoffe sind durch Sie erfasst und geben Auskunft über Einstufung, Eigenschaften und die Bezeichnung der Gefahrstoffe, idealerweise mit der „CAS-Nr.“ (int. Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe).

2. Aktuelle Kennzeichnung verwenden

Gemäß der CIP-Verordnung sind nur noch GHS-Zeichen zu verwenden. Prüfen Sie vor diesem Hintergrund regelmäßig, ob die Gefahrstoffeinstufung ihrer Stoffe/Gemische noch aktuell ist.

3. Aktuelle Lagerbestandsberichte

Sie müssen zu jeder Zeit aussagefähig sein, welcher Stoff wo und wie gelagert wird. Dies verlangt der Gesetzgeber im Allgemeinen und die Feuerwehr im Speziellen, damit Auskunft über das potenzielle Brandverhalten gegeben werden kann.

4. Gefährdungsbeurteilung erstellen

Basis für die Ermittlung potenzieller Gefährdungen und Belastungen ist die tätigkeitsbezogene Analyse. Alle Tätigkeiten, die den Umgang mit den vorhandenen Gefahrstoffen bedeuten sind zu überprüfen,um die Gefährdungen/Belastungen zu identifizieren. Betrachten Sie alle ermittelten Gefährdungen/Belastungen und definieren Sie, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind.

5. Betriebsanweisungen erstellen, aktuell halten, vermitteln

Ihre Mitarbeiter müssen stets geschult sein im Hinblick auf die Art der Gefährdung, die von jedem gelagerten Gefahrstoff ausgeht, welche Sicherheitsmaßnahmen es gibt und wie man sich in einem Not- bzw. Leckagefall verhalten muss. Diese Informationen müssen schriftlich erfasst, in den Betriebsanweisungen hinterlegt und für jeden Mitarbeitern zugänglich sein.

6. Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter

Alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe sind im Gefahrstoffverzeichnis zu führen und müssen jedem Mitarbeitern zugänglich sein. Das Gefahrstoffverzeichnis beinhaltet die „Stoffinformationen“, alle Sicherheitsdatenblätter sowie Angaben über verwendete Mengen und die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Menschen dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. Das Verzeichnis ist nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur aufzugliedern. Im Verzeichnis müssen alle krebserzeugenden, erbgutverändernden sowie fortpflanzungsgefährdenden Stoffe unabhängig von der Menge - aufgeführt werden.

Gefahrstoffe sind von den meisten Arbeitsplätzen nicht mehr wegzudenken. Damit Mensch und Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen geschützt werden, unterliegt das Lagern von Gefahrstoffen strengen Auflagen. Wir helfen Ihnen auf dem Weg zur gesetzeskonformen Lagerung weiter. Gefahrstoffe sind mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet, um Ihnen die Eignung der Lager- und Aufbewahrungskomponenten anzuzeigen, werden wir nachfolgend auf die Bedeutung der Symbole eingehen. Alle UDOBÄR Produkte zur Gefahrstofflagerung entsprechen den deutschen Herstellungs-Richtlinien und behördlichen Verordnungen. Bitte beachten Sie die für Ihr Land gebotenen Vorschriften und informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Behörde.

Alle Angaben ohne Gewähr – Stand der Ausarbeitung 01. Juli 2016

DIE ERMITTLUNG DER PERFEKTEN WAAGE

  • Auffangwannen müssen flüssigkeitsdicht sein
  • Die Beständigkeit gegen die in den Behältern gelagerten Stoffe muss gegeben sein und ist vorzuweisen
  • Die Wanddicke von Auffangwannen aus Stahl muss nach DIN EN 10025-2 oder DIN EN 10028-2 mindestens 3 mm betragen und bei Wannen aus nichtrostenden Stahl nach DIN EN 10088-2 mindestens 2 mm
  • Wände und Böden der Auffangwannen müssen die auf sie wirkenden Kräfte mit ausreichender Sicherheit aufnehmen
  • Die Standsicherheit ist durch eine statische Berechnung für alle auftretenden Beanspruchungen nachzuweisen
  • Die Konstruktion der Wannen muss eine Überprüfung des Unterbodens auf Korrosion zulassen (Ausnahmen hiervon sind die Flachwannen als Flächenschutzsystem, wenn sie ausreichend gegen Korrosion geschützt sind)
  • Auffangwannen müssen ein Freibord von mindesten 2 cm aufweisen, der bei der Berechnung des Auffangvolumens zu berücksichtigen ist
  • Eine Mindesthöhe von 5 cm ist Pflicht
  • Es dürfen keine Abläufe vorhanden
  • Schraubverbindungen unterhalb des maximal möglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne sind unzulässig
  • Kennzeichnung von Auffangwannen gem. Stahlwannenrichtlinie Punkt 2.2.2
  • In jedem Herstellerwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle durchzuführen
  • Die Prüfung der Dichtigkeit der Auffangwannen erfolgt durch ein Farbeindringverfahren oder eine gleichwertige Methode
  • Platzierung nur auf regengeschützten, waagerechten, ebenen und ausreichend standsicheren Flächen (z. B. Asphalt oder Beton)
  • Ausreichender Außenschutz vor möglichen Beschädigungen
  • Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben enthalten muss:
    - Art des gelagerten Stoffes/Gemisches
    - Maximales Lagervolumen
    - Maximales Behältervolumen

Auffangvolumen

Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters, bzw. mindestens 10 % der gelagerten Menge aufnehmen können.

ACHTUNG: In Wasserschutzgebieten muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100 %). Die angegebene Verwendung der Produkte darf nur unter der Beachtung der jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen erfolgen, u. a. Chemikaliengesetz (ChemG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Stahlwannenrichtlinien (StawaR), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS 509/510), Gefährdungsbeurteilung, um nur einige zu nennen.

Einstufung wassergefährdender und brennbarer Flüssigkeiten

Wassergefährdende Flüssigkeiten

Gefahrensymbol

Einstufung

akut wassergefährdend

chronisch wassergefährdend

chronisch wassergefährdend

chronisch wassergefährdend

chronisch wassergefährdend

H-Satz

H 400

H 410

H 411

H 412

H 413

Gefahrenkategorie

GHS 1

GHS 1

GHS 2

GHS 3

GHS 4

Brennbare Flüssigkeiten

Gefahrensymbol

Einstufung

extrem entzündbar

leicht entzündbar

entzündbar

Einstufung

Flammpunktbis 23° C Siedepunktab 35° C

Flammpunktbis 23° C Siedepunktab 35° C

Flammpunktab 23° C bis 60° C

H-Satz

H 224

H 225

H 226

Gefahrenkategorie

GHS 1

GHS 2

GHS 3

Kennzeichnung

Ätzende Stoffe

Ätzend sind Stoffe, die lebendes Gewebe, auch bei nur kurzzeitiger Einwirkung oder Berührung zerstören können.

Gesundheitsschädliche und reizende Stoffe

Gesundheitsschädlich sind Stoffe, die beim Einatmen, Verschlucken oder durch die Aufnahme über die Haut zum Tode oder zu akuten / chronischen Gesundheitsschädigungen führen können.

Umweltgefährliche Stoffe / Wassergefährdende Stoffe

Umweltgefährlich sind Stoffe sowie Gemische, die, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes von Wasser, Boden, Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart verändern, dass sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden.

Sehr giftige und giftige Stoffe

Sehr giftig und giftig sind Stoffe, die bereits bei geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt zum Tode oder zu akuten / chronischen Gesundheitsschädigungen führen können. Mit diesem Symbol werden auch krebserregende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Stoffe gekennzeichnet.

Gase

Dieses Symbol beschreibt unter Druck, verdichtete, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte oder gelöste Gase.

Brennbare Stoffe

Kennzeichnung für Stoffe, die leichtentzündlich, hochentzündlich, selbstreaktiv oder selbsterhitzend sind. Außerdem können diese brennbare Gase oder organische Peroxide abgeben.

Lagerung von Gefahrstoffen

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen wird das Aufbewahrung von Gefahrstoffen für die spätere Verwendung sowie zur Abgabe an andere verstanden. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist der Werktag ein Sonnabend, so endet diese Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bitte beachten Sie generell: Die Bereitstellung der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Mengen an Gefahrstoffen ist auf den Bedarf einer Schicht bzw. eines Tages begrenzt. Nicht genutzte oder benötigte Mengen sind am Abend oder zum Schichtende an geeignete Orte, z. B. Gefahrstofflager, zu bringen. Gefahrstoffe in direkt mit Maschinen verbundenen Behältnissen zählen ebenfalls nicht zur Lagerung. Auch wenn für die zuvor genannten Bedingungen der Begriff der Lagerung nicht zutrifft, muss der Gewässerschutz erfüllt werden. Die Gefahrstoffe müssen so bereitgestellt werden, dass von ihnen bei einer Leckage etc. keine Gefährdung für die Umwelt ausgeht. Eine Lagerung über Auffangwannen ist notwendig.

Bitte beachten Sie bei brennbaren oder giftigen Flüssigkeiten: Mit Beachtung der oben genannten Punkte wird aber vorerst nur der Gewässerschutz erfüllt. Lagern Sie brennbare Flüssigkeiten, so müssen Sie zusätzlich die Anforderungen aus den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)“ bezüglich Brandschutz, Lüftung und technischer Ausrüstung – Eignung der eingesetzten elektrischen Geräte etc. – beachten. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind hierbei die baurechtlichen Gegebenheiten. Lagern Sie sehr giftige oder giftige Stoffe, so müssen diese gegen den Zugriff nicht autorisierter Personen gesichert sein. Das heißt, die Stoffe müssen unter Verschluss gehalten werden. Weiterhin muss für alle angebotenen Produkte, die der Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen dienen, eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 ArbmittV durch den Betreiber erstellt werden, die eine Implementierung entsprechender Schutzmaßnahmen beinhaltet. Die Produkte dürfen erst nach vollzogener Gefährdungsbeurteilung zur Anwendung kommen.

Lagerort

LAGERUNG IM FREIEN Diese Kennzeichnung gibt an, dass Sie die jeweils angegebenen Gefahrstoffe im Freien lagern können, da die Gefahrstoffe gegen Wettereinflüsse geschützt werden. Nicht berücksichtigt sind hierbei bauliche Vorschriften wie zum Beispiel Abstände zu Nachbargrundstücken oder der Brandschutz.

LAGERUNG UNTER DACH Angegebene Gefahrstoffe können, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, in Produkten mit dieser Kennzeichnung unter einer seitlich offenen Überdachung, in einer Halle oder Ähnlichem gelagert werden.

LAGERUNG IN ARBEITSRÄUMEN Produkte, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, dürfen die jeweils angegebenen Gefahrstoffe in Arbeitsräumen lagern. Der erforderliche Schutz für die Lagerung dieser Gefahrstoffe in Arbeitsräumen wird vom Produkt selbst erfüllt.

Grundsätzliche Hinweise zur Gefahrstofflagerung:

  • Die Lagerung von Gefahrstoffen unterliegt immer den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regeln [z. B. BetrSichV, ExSV, GefStoffV, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)]Stationäre und mobile Auffangwannen und Abfüllstationen
  • Unbefugten ist das Betreten der Gefahrstofflager zu verbieten. Auf das Verbot und die bestehenden Gefahren ist durch Schilder hinzuweisen
  • Gefahrstofflager, die zur Lagerung von brennbaren Stoffen bestimmt sind, müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann, einen Abstand von mindestens 10 m einhalten (TRGS 509 + 510)
  • Das Zusammenlagern diverser Gefahrstoffe unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der in der TRGS 510 aufgeführten Lagerklassen, die unbedingt zu beachten sind
  • Gefahrstofflager dürfen nur von Personen betrieben werden, die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen
  • Der Betreiber hat eine Gefährdungsbeurteilung gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 400, TRGS 509, TRGS 1111) und eine Betriebsanweisung (TRGS 555) zu erstellen
  • Sicherheitsdatenblätter und ergänzende Angaben der Gefahrstoffhersteller können hierbei zu Rate gezogen werden
  • Die Beschäftigten sind über die besonderen Gefahren im Umgang mit Gefahrstoffen und die bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen
  • Die Gefahrstofflager sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und zu betreiben (TRGS 510)

Beständigkeit der Werkstoffe

Stahl
Ist beständig gegenüber den meisten brennbaren und wassergefährdenden Flüssigkeiten. Bei Stoffen mit ätzenden Eigenschaften ist die Beständigkeit mittels Beständigkeitslisten zu prüfen. Bitte rufen Sie uns dazu an.

Edelstahl
Besitzt im Allgemeinen eine höhere Beständigkeit als Stahl und ist auch gegenüber aggressiven Stoffen meist beständig. Um aber Zwischenfälle zu vermeiden, ist auch hier die Beständigkeit mittels Beständigkeitslisten zu prüfen.

Polyethylen (PE)
Ist beständig gegenüber den meisten aggressiven Stoffen wie Säuren und Laugen. Bei brennbaren Flüssigkeiten, Lösemitteln etc. ist eine Prüfung mittels Beständigkeitslisten notwendig.

Glasfaserkunststoff (GFK)
Besitzt aufgrund seiner Struktur eine hohe Festigkeit. Daraus gefertigte Tanks, Wannen etc. sind äußerst standfest und robust. Die Beständigkeit gegenüber brennbaren Flüssigkeiten und Lösemitteln ist jedoch eingeschränkt. Bitte fragen Sie die Beständigkeit an.